Hintergrundinformationen zur PM vom 13.01.2025
Hintergrund zur Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, vertreten durch die Polizeiinspektion Rosenheim, Ellmaierstraße 3, 83022 Rosenheim
„Ich befand mich am 13.04.2023 nach einer symbolischen Hausbesetzung in einem leer stehenden Haus in Rosenheim in polizeilichen Gewahrsam in der PI Rosenheim. Noch am Ort der Ingewahrsamnahme wurde ich vollständig durchsucht.
Sobald ich in die Zelle gebracht wurde, musste ich meine Kleidung vollständig bis auf die Unterhose und ein kurzes Top ausziehen. Während ich mich auszog, war die Tür der Zelle geöffnet. Männliche und weibliche Polizeibeamt*innen sind währenddessen an der offenen Tür vorbeigelaufen. Anschließend wurde meine Kleidung in einen Spind gesperrt.
Erst später erhielt ich in der Gewahrsamszelle eine Decke. Ich verbrachte den weiteren Gewahrsam nur in Unterhose und Top bekleidet in der Zelle. Mehrere Polizeibeamt*innen – männlich und weiblich – kamen in die Zelle, um mich zu befragen.
Mehrfach äußerte ich den Wunsch, telefonieren zu dürfen, was mir stets verweigert wurde. Ich wollte meinen Anwalt anrufen.
Auch die beiden weiteren Betroffenen, die gemeinsam mit mir in Gewahrsam genommen wurden, mussten sich beide bis auf die Unterwäsche ausziehen und so die Zeit im Gewahrsam verbringen. Alle drei Betroffenen befanden sich in Einzelzellen.
Gegen die rechtswidrige Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs, insbesondere die Maßnahmen, mich zu zwingen mich im Gewahrsam bis auf die Unterwäsche auszuziehen und fast nackt den Gewahrsam zu verbringen, sowie mir nicht zu erlauben, einen Anruf zu tätigen, richtet sich die vorliegende Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit.“
Alina B., Klägerin
Hintergrund zur Aufsichtsbeschwerde gegen polizeiliche Maßnahmen der PI Rosenheim am 15.09.2023, im Rahmen des Demonstrationsgeschehens bezüglich AFD-Demonstration und Gegenkundgebung am Grünen Markt/Ludwigsplatz
„Am 15.09.2023 fand eine Kundgebung der AfD am Grünen Markt (Ludwigsplatz) in Rosenheim statt und auf der anderen Straßenseite eine angemeldete Gegenkundgebung. Mehrere Teilnehmer*innen der Gegenkundgebung versuchten mit Fahnen und Transparent zur Kundgebung der AfD zu gelangen, um daran opponierend teilzunehmen. Sie wurden jedoch von der Polizei unter Anwendung von Gewalt (Schubsen, Anlegen von Handfesseln, Knien auf am Boden liegende Person, etc.) daran gehindert.
Ich und eine weitere Person suchten daraufhin das Gespräch mit der Rosenheimer Polizei und sagten, dass eine opponierende Teilnahme an einer Kundgebung im Einklang mit dem Versammlungsgesetz stünde, auch dann, wenn eine Gegenkundgebung stattfände. Nach einer längeren Diskussion ließ der Polizist, mit dem wir diskutierten, mich und die weitere Person schließlich mitsamt Fahne („Refugees welcome“) auf die andere Straßenseite, damit wir opponierend an der AfD-Kundgebung teilnehmen könnten.
Dort wurden wir u.a. vom Einsatzleiter für die beiden Versammlungen aufgehalten (indem er sich uns in den Weg stellte) und uns wurde mitgeteilt, dass wir auf keinen Fall an der AfD-Kundgebung teilnehmen dürften. Würden wir zu zweit mit Fahne zu der Kundgebung der AfD gehen, würde das als Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gewertet, da wir eine nicht angemeldete Versammlung seien. Wir könnten ja an der angemeldeten Gegenkundgebung teilnehmen, so der Einsatzleiter.
Nach mehrmaligem Verweis auf das Recht der opponierenden Teilnahme und dem damit verbundenen Recht, unsere Meinung dort frei zu äußern, wo wir es für geeignet hielten, argumentierte einer von uns schließlich, dass er alleine keine Versammlung darstellen würde und deswegen mit der Fahne an der AfD-Kundgebung teilnehmen werde. Der Einsatzleiter versuchte kurz dies zu unterbinden, gab dann jedoch klein bei und gestand zu, dass eine Person alleine keine Versammlung darstellen und deswegen nicht unter das Versammlungsgesetz fallen würde und somit einer von uns alleine mit Fahne zur Kundgebung der AfD gehen könne. Dabei verwehrte er mir jedoch weiterhin die opponierende Teilnahme und drohte mindestens mit Platzverweis, falls wir zu zweit zur AfD-Kundgebung gehen würden. Die eine Person ging darauf zur AfD-Kundgebung, was mir letztendlich versagt wurde.
Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen die beschriebenen polizeilichen Maßnahmen im Kontext des Demonstrationsgeschehens der AFD-Kundgebung/Gegenkundgebung am 15.09.2023 am Ludwigsplatz in Rosenheim, die darauf zielten, die opponierende Teilnahme meiner Person an der AFD-Kundgebung zu verhindern.“
Stefan G., Beschwerdeführer